Abschreibungen von Photovoltaikanlagen 2024

  1. Wie wirkt sich die Abschreibung auf Photovoltaikanlagen steuerlich aus?

Die Abschreibung, auch als „AfA“ (Absetzung für Abnutzung) bekannt, ermöglicht Eigentümern von Photovoltaikanlagen, die Anschaffungskosten über einen bestimmten Zeitraum steuerlich geltend zu machen. Diese Maßnahme trägt dazu bei, die Wirtschaftlichkeit der Investition zu verbessern.

  1. Welche Abschreibungsmethoden stehen für Photovoltaikanlagen zur Verfügung?

Die gängige Methode für Photovoltaikanlagen ist die lineare Abschreibung, bei der die Anschaffungskosten gleichmäßig über die Nutzungsdauer verteilt werden. Zusätzlich zu dieser Methode stehen Betreibern von Solaranlagen über 30 kWp in Deutschland im Jahr 2024 auch der Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung zur Verfügung.

  1. Was ist der Investitionsabzugbetrag (IAB)?

Der Investitionsabzugbetrag (IAB) ermöglicht es Unternehmen, bis zu 50 % der Anschaffungskosten von unter anderem Photovoltaikanlagen bereits vor der tatsächlichen Investition steuerlich abzuziehen, um ihre Steuerlast zu senken und die Liquidität zu verbessern. Dies fördert die Investition in erneuerbare Energien und unterstützt Unternehmen bei der Finanzierung umweltfreundlicher Projekte.

  1. Gibt es besondere steuerliche Anreize für Photovoltaikanlagen?

Ja, in bestimmten Fällen können zusätzliche steuerliche Anreize in Form von Sonderabschreibungen gewährt werden. Diese können beispielsweise für innovative Technologien oder den Einsatz in speziellen Fördergebieten gelten. Hierbei ist eine Abstimmung mit einem Steuerberater oder Finanzexperten empfehlenswert.

  1. Welche Dokumentation ist für die steuerliche Abschreibung erforderlich?

Für eine reibungslose Abwicklung und den Nachweis gegenüber den Steuerbehörden ist eine präzise Dokumentation aller relevanten Kosten und Unterlagen, einschließlich Rechnungen, unerlässlich.

  1. Unterliegen alle Photovoltaikanlagen denselben steuerlichen Regelungen?

Nein, um eine Photovoltaikanlage abschreiben zu können, muss sie zu mindestens 50 Prozent gewerblich genutzt werden. Außerdem können Privatpersonen, die Ihre PV-Anlage mit unter 30 kWp vor dem 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen haben, diese nicht mehr steuerlich geltend machen.

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